<< Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote → §§ 135,136 BGB >>


§§ 135 f. BGB regeln die Auswirkung von gesetzlichen und behördlichen Veräußerungsverboten auf privatrechtliche Verträge. Gesetzliche Veräußerungsverbote der in § 135 BGB bezeichneten Art sind selten. § 172 Baugesetzbuch ermächtigt die Landesregierungen zu Rechtsverordnungen, die für Gemeinden mit einschlägigen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen die Begründung von Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, einer Genehmigungspflicht unterwerfen. Ausdrücklich will § 172 Baugesetzbuch solche Bestimmungen als Verbot im Sinne des § 135 BGB behandelt wissen. Behördliche Veräußerungsverbote ergehen vor allem in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und als strafrechtliche Anordnung des Verfalls gem. § 73e StGB oder als strafprozessuale Beschlagnahme gem. § 111c StPO.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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